Vorschläge aus dem Land Brandenburg
Schwangerschafts- und Konfliktberatungsstellen
im Land Brandenburg
Hier sorgt Vater Staat für ein ausgebautes Netz von Beratungsstellen im Land Brandenburg.
Verantwortlich ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.
Voraussetzung für die Anerkennung einer solchen Beratungsstelle ist unter anderem, dass die beantragende Stelle über die
zur sachgemäßen Durchführung der Beratung geeignete Räumlichkeiten verfügt.
Aus unserer Sicht sind für öffentlich geförderte Beratungsangebot Räumlichkeiten nur dann geeignet, wenn sie barrierefrei zugänglich sind.
Auch hier haben wir nachgefragt – diesmal direkt beim zuständigen Ministerium.
Wir wollten wissen, wie viele der anerkannten Beratungsstellen letztlich barrierefrei sind und ob dieses Kriterium bei der Anerkennung überhaupt erfragt oder geprüft wird.
Das Land hat uns geantwortet und uns vieles nochmal erklärt – unsere Fragen habe man aber nicht beantwortet.
Immerhin hat man angemerkt, die Beratungsstellen seien ja von Montag bis Freitag fernmündlich erreichbar und
damit lassen sich bei Bedarf individuelle Lösungen zur barrierefreien Erreichbarkeit der Beratungsstelle vereinbaren.
Das ist wirklich schön formuliert aber man könnte auf den Gedanken kommen, dass sich dahinter nichts anderes verbirgt als die Aussage:
Barrierefrei sind wir nicht, aber man könne sich ja woanders treffen.
Darüber hinaus hat man auf die jeweiligen Zuwendungsbescheide für die Förderungen der Beratungsstellen verwiesen.
Danach verweise man in der Bescheiden darauf, dass der Zuwendungsempfänger „darauf hinzuwirken“ habe, dass das geförderten Angebote diskriminierung- und barrierefrei sind.
„Darauf hinwirken“ ist uns zuwenig – wir haben nochmal nachgefragt.
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Schuldnerberatungsstellen im Land Brandenburg
Menschen mit Behinderung sind zunächst einmal weder besonders reich, noch besonders arm.
Wenn allerdings jemand behauptet, die meisten von Ihnen hätten von dem Wort „Spitzensteuersatz“ noch nie etwas gehört, dann würden wir nicht widersprechen.
Finanzielle Engpässe und Schicksalsschläge gibt es überall – auch bei Menschen mit Behinderung.
Für den Fall der Fälle braucht man dann eine gute Beratung – und die gibt es!
Glaubt man den Angaben auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, dann gibt es aktuell ca. 70 anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen.
Das Land Brandenburg fördert die Arbeit dieser Beratungsstellen als eine soziale Aufgabe.
Jeder kann sie aufsuchen und dort Hilfe holen.
Förderung erhält eine Beratungsstelle aber nur, wenn sie bzw. ihr Träger in einem formellen Verfahren vom Landesamt für Soziales und Versorgung anerkannt ist.
Um anerkannt zu werden, müssen eine ganze Reihe von personellen, fachlichen, technischen und räumlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Dass das keine Kleinigkeit ist, sieht man daran, dass der Fragebogen zum Nachweis aller zu erfüllenden Voraussetzungen 6 Seiten lang ist.
Da geht´s dann echt ins Detail:
Gibt es einen Anrufbeantworter außerhalb der Sprechzeiten?
Ist ein Hinweisschild am Eingang befestigt?
Erfolgt die Aktenaufbewahrung in verschließbaren Schränken?
Eine Anerkennung darf schließlich nur erfolgen, wenn der Träger über die
Räumlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.
Im 6-seitigen Antragsformular taucht die Frage nach der Barrierefreiheit der Beratungsstelle aber gar nicht auf?
Schön, haben wir uns gedacht, schauen wir mal, wies es diesbezüglich ganz praktisch mit der Barrierefreiheit der Beratungsstellen steht.
Wir haben uns daher am 09.04.2018 an das Landesamt für Soziales und Versorgung gewandt und nachgefragt:
Wie viele der anerkannten Beratungsangebote sind barrierefrei zugänglich?
Wird die Barrierefreiheit im Zuge des Anerkennungsverfahrens abgefragt?
Nach einer Mahnung am 23.04.2018 gab es dann am 26.04.2018 eine Zwischenmitteilung
Man sei sich der Bedeutung des Themas bewusst und werde schnellstmöglich antworten.
Wir sind gespannt!
Eine flächendeckende Förderung von Beratungsstellen ohne Berücksichtigung des Kriteriums der Barrierefreiheit diskriminiert Menschen mit Behinderung.
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Einstiegshöhen im Schienengebundenen Personennahverkehr
Sie wissen schon, dass sind die schönen roten Züge der Regionalbahn oder des Regionalexpress, die im Land Brandenburg täglich tausende Menschen im Rahmen des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg befördert werden.
Die Züge sind sogar geeignet Rollstuhlfahrer zu befördert, einschließlich einer behindertengerechten Toilette.
Leider gibt da ein Problem:
Auf allen Hauptstrecken des Bahnnetzes im Land Brandenburg sind oder werden die Bahnsteige an den Bahnhöfen und Haltepunkten auf eine Bahnsteighöhe von 76 cm ausgebaut. So sieht es das Bahnsteighöhenkonzept der Deutschen Bahn vor.
Die auf den Hauptstrecken eingesetzten Doppelstockzüge haben allerdings eine Einstiegshöhe an der Tür von nur 55 cm. Im Fachjargon heißt das dann „Tiefeinsteiger“.
Wer als Rollstuhlfahrer am Bahnsteig vor der offenen Tür eines Doppelstockwagens steht, hat da erstmal ein Problem von lockeren 21 cm Höhenunterschied nach unten.
Jetzt muss man aber auch wissen, dass der Boden hinter der Einstiegstür von der 55 cm hohen Kante häufig noch abschüssig im Wageninneren hin ist.
Will man hier eine Rampe anlegen, dann wird es deutlich steiler als die genannten 21 cm es vermuten lassen.
Gibt es hier bald Abhilfe?
Wahrscheinlich nicht, denn die aktuellen Ausschreibungen sehen der Weiterbetrieb der vorhandenen Doppelstockwagen auf den Hauptstrecken ausdrücklich vor.
So hat man dann im besten Fall zwei schöne Systeme:
Einen barrierefreien Bahnhof und einen
barrierefreien Zug – NUR PASSEN SIE EBEN NICHT ZUEINANDER!!!
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Mitnahme von E-Scootern in Bussen durch die
mobus Märkisch-Oderland Bus GmbH
Der lange Streit über die Mitnahme von E-Scootern in Bussen ist beendet.
Nachdem das federführende Verkehrsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mehrer Gutachten eingeholt und die Sicherheitsexperten ausgiebig befragt hat, gab es schließlich einen Runderlass.
Den haben die Fachministerien der anderen Bundesländer schlicht übernommen. So auch des Ministeriums für Infrastruktur und Landeplanung.
In einem fünfseitigen Schreiben vom 31.03.2017 an das Landesamt für Bauen und Verkehr wird klar definiert, dass eine Beförderungspflicht für E-Scooter mit aufsitzenden Personen besteht, wenn die Scooter und die eingesetzten Busse bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen.
So ganz schien dass in der Praxis aber nicht zu klappen.
Das war für uns Anlass, alle Bus-Verkehrsunternehmen, die im Nahverkehr tätig sind, anzuschreiben und nachzufragen, ob und unter welchen Voraussetzungen Personen mit E-Scootern befördert werden.
Mehr als zwanzig Unternehmen haben geantwortet und völlig korrekt auf die geltenden Regelungen verwiesen. Diese würden praktisch auch umgesetzt.
Doch dann kam Post von der
mobus Märkisch-Oderland Bus GmbH
Die Antwort fiel doch ein ganzen Stück kürzer aus, als bei der Konkurrenz. Diese hatte uns immerhin die geltenden rechtlichen und technischen Regelungen erläutern müssen.
Die mobus musste das nicht. Ihr Haltung ist frei von kleinlichen Diskussionen über Maße von Stellflächen und Gewichte von E-Scootern.
Sie lautet schlicht:
Wir sahen uns aus diesem Grund leider dazu verpflichtet, die Beförderung von
E-Scootern im Linienverkehr grundsätzlich zu untersagen.
Das ist selbstherrlich, rechtswidrig und diskriminierend.
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www.betonkopf-brandenburg.de
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